Leopoldshöhe ist coronafrei

Beschränkungen für private Feiern

Leopoldshöhe (ted). In der Großgemeinde gibt es nach Mitteilung des Kreises Lippe keine aktive Corona-Infektionen. 34 Menschen waren oder sind infiziert, 31 sind genesen, drei sind an Covid-19 verstorben. Im Kreis Lippe gibt es insgesamt genau 1.000 bestätigte Coronafälle, damit sind seit gestern fünf weitere Infektionen bekannt. 909 Personen sind wieder genesen. 31 Personen sind verstorben. Aktuell sind 60 Personen in Lippe nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. Seit dem 6. März wurden bisher 20.372 Abstriche von mobilen Teams und im Diagnostikzentrum genommen.

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Es gibt neue Regelungen für Weihnachtsmärkte und private Feiern.

Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Außerdem muss bei falschen Angaben auf Rückverfolgungslisten in Gaststätten ein Bußgeld von 250 Euro gezahlt werden.

Statistik der Coronafälle, Stand 30. September 2020
bestätigte
Infektionen
wieder
genesen
Tote
Lippe100090931
Augustdorf2822 
Bad Salzuflen1961789
Barntrup16132
Blomberg6663 
Detmold1891734
Dörentrup1212 
Extertal27223
Horn-Bad Meinberg1081042
Kalletal3131 
Lage83681
Lemgo108975
Leopoldshöhe34313
Lügde1111 
Oerlinghausen52481
Schieder-Schwalenberg3029 
Schlangen971

Neue Regeln gegen die Pandemie

Treffen im öffentlichen Raum

  • Es dürfen maximal zehn Personen zusammentreffen.
  • Mehr Personen dürfen zusammentreffen, wenn sie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind.
  • Mehr Personen dürfen zusammentreffen, wenn sie aus maximal zwei häuslichen Gemeinschaften kommen.
  • Mehr Personen dürfen auch zusammenkommen, wenn es um die Begleitung von Minderjährigen, Unterstützungsbedürftigen oder festen Gruppen von Kindern, die ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen (zum Beispiel in Kindertagesstätten) geht.
  • Mehr als zehn Personen dürfen es auch sein, wenn zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen vorliegen.
  • Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind unzulässig.
  • Ausnahmen gelten für die Benutzung von Bus und Bahn, für die nach der Verordnung zulässge Versammlungen, zulässige sport…