Registrierungs- und Eintragspflichten des Geldwäschegesetzes
Kreis Lippe. Das Geldwäschegesetz (GwG) ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und sieht umfassende Mitwirkungspflichten für die Bekämpfung der Geldwäsche vor. Es besteht daher Handlungsbedarf für die sogenannten Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG.
Hierunter zählen vor allem und nicht abschließend Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Agenten und E-Geld-Agenten, selbstständige Gewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter. Die Liste der Verpflichteten ist jedoch umfangreich, sodass sich ein Blick in das Gesetz lohnt.
Die Verpflichteten müssen sich ab dem 1. Januar 2024 über das elektronische Meldeportal goAML Web (abrufbar unter