Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas

Der Kuchenverkauf für Vereine, Schule und Kindertagesstätten ist umsatzsteuerfrei, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden. Archivfoto: Edeltraud Dombert
Der Kuchenverkauf für Vereine, Schule und Kindertagesstätten ist umsatzsteuerfrei, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden. Archivfoto: Edeltraud Dombert

Lösung für Schulfeste und Kuchenverkauf

Leopoldshöhe/Düsseldorf (ted). Seit einigen Jahren arbeitet die Leopoldshöher Gemeindeverwaltung daran. Am 1. Januar 2025 werden bestimmte Leistungen der Gemeinde umsatzsteuerpflichtig. Eine Regelung, die Schülergruppen und Elterninitiativen betreffen kann. Fördervereine, Sportvereine und andere Vereine sind bei der Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen ohnehin umsatzsteuerpflichtig.

Grundsätzlich unterliegt jeder Umsatz der Umsatzsteuerpflicht, sofern der von einem Unternehmer erbracht wird (Paragraph 1 Umsatzsteuergesetz). Unternehmer ist aus Sicht des Umsatzsteuergesetzes jede natürliche oder juristische Person, die Einnahmen erzielen will. Ob Gewinne gemacht werden sollen, ist dem Gesetz nach unerheblich.

Vereine sind juristische Personen, Gemeinden auch. Für letztere gelten Ausnahmen, beispielsweise wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wie die Abwasser-Entsorgung oder die Ausstellung von Ausweisen und Pässen. Beim Trinkwasser sieht es anders aus. Dessen Verkauf an die H…