
Richtlinie gilt im Westen seit Jahresbeginn
Düsseldorf/Bielefeld/Detmold. Zum Beginn des neuen Jahres haben Landeskirchen und Diakonie im Rheinland, in Westfalen und Lippe die „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt“ übernommen, teilt die Lippische Landeskirche mit.
Sie ist im Zuständigkeitsbereich der drei Landeskirchen wie auch in anderen Regionen Deutschlands zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und regelt die einheitlichen Grundlagen zur Anerkennung des erlittenen Leides. Zudem setzt sie den Rahmen für Anerkennungszahlungen, die betroffenen Personen zustehen, schreibt die Landeskirche weiter.
Die Anerkennungsrichtlinie, die im Rahmen des Beteiligungsforums in enger Zusammenarbeit mit Betroffenenvertreter*innen entstanden sei, hätte die EKD ihren 20 Gliedkirchen sowie den Diakonischen Werken im vergangenen Jahr zur Umsetzung empfohlen. Die drei evangelischen Kirchen im Westen – die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und die Lippische Landeskirche – sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL hätten die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie daraufhin beschlossen. Damit zähle der Verbund West zu den ersten Verbünden in Deutschland, in denen die neue Anerkennungsrichtlinie zur Anwendung kommt.
Auch künftig werde eine unabhängig und weisungsfrei agierende, ehrenamtlich besetzte Kommission die Anträge auf Anerkennung des erlittenen Leides bearbeiten. Handele es sich bei der Tat um einen Straftatbestand nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), so stehe der betroffenen Person in jedem Fall als Anerkennungsleistung pauschal ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro zu. Zusätzlich werde im Einzelfall über eine weitere, individuell zu bemessene Anerkennungsleistung entschieden.
Die Entscheidung der Kommission erfolge auf Grundlage der vorliegenden Informationen und werde begründet mitgeteilt, auf Wunsch auch persönlich. Das Verfahren sei bewusst niedrigschwellig angelegt: Im Mittelpunkt stehe die Plausibilität der Schilderungen, nicht der Nachweis im strafrechtlichen Sinn.
Informationen und Anträge können Betroffene von dieser Seite herunterladen und auf Wunsch mit Unterstützung der Fachstelle der Diakonie RWL gemeinsam ausfüllen. Wer im Bereich von evangelischer Kirche oder Diakonie schon in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen erhalten hat, kann sich erneut an die Kommission wenden. Das neue Verfahren bietet die Möglichkeit einer Überprüfung und gegebenenfalls der Anpassung der Leistungen, schreibt die Landeskirche.
Kirchen und Diakonie wollen mit der Vereinheitlichung der Anerkennungsstandards weiter Verantwortung für Unrecht und Leid übernehmen, das Menschen im kirchlich-diakonischen Kontext erfahren haben. Allen Beteiligten sei bewusst, dass es sich in jedem Fall lediglich um die Anerkennung erlittenen Leides handeln kann, nie jedoch um Wiedergutmachung. Weitere Ansprüche resultierten aus den Anerkennungsverfahren nicht.
FAQ: Was Betroffene wissen sollten
Einen Antrag stellen können Betroffene sexualisierter Gewalt im kirchlichen oder diakonischen Kontext – auch wenn die Tat lange zurückliegt, nicht strafrechtlich verfolgt wurde oder noch nicht verjährt ist. Über den Antrag entscheidet die von der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe – Diakonie RWL eingesetzte unabhängige Kommission für finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids. Der Antrag muss bei der jeweiligen Anerkennungskommission gestellt werden, die in dem Bereich liegt, in dem die Tat erfolgt ist
Betroffene müssen keine Beweise vorbringen. Anders als bei Gerichtsverfahren gilt in Anerkennungsverfahren das Prinzip der Plausibilität. Das heißt, eine Tat wird dann als plausibel angenommen, wenn es keine Fakten gibt, die dagegensprechen und wenn die Tat als überwiegend wahrscheinlich angesehen wird.
Vorgesehene Leistungen
Das Verfahren sieht zwei Komponenten vor:
eine individuelle Anerkennungsleistung, die sich an zivilgerichtlichen Entscheidungen orientiert sowie eine zusätzliche Pauschalleistung in Höhe von 15.000 Euro für Betroffene, die strafbare Taten nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) erlitten haben.
Bereits gewährte Leistungen können auf Wunsch überprüft und angepasst werden.
Die neuen Antragsformulare sind ab dem 12. Januar 2026 auf der Website des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL abrufbar. Der Direktlink lautet: https://www.diakonie-rwl.de/fuvss/anerkennungsleistungen
Detaillierte Informationen zu der neuen Anerkennungsrichtlinie sind auf der Website der EKD abrufbar – Suche nach: „Anerkennungsrichtlinie“.



