Plauderei aus nicht-öffentlicher Sitzung
Leopoldshöhe (ted). Einen Wald soll die Gemeinde vom Landesverband Lippe kaufen. Das hatte Ulrich Meier zu Evenhausen (FDP) in einem Pressegespräch gesagt. Das Vorhaben war im Ältestenrat besprochen worden. Der tagt nicht-öffentlich. Für seine Äußerung rüffelte ihn Bürgermeister Martin Hoffmann in der jüngsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Nach Paragraph 30 der Gemeindeordnung dürfen Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger nicht von sich aus aus nicht-öffentlichen Sitzungen berichten. Sie haben die sogenannte Verschwiegenheit zu wahren. Meier zu Evenhausen hatte von dem Vorhaben der FDP berichtet, den Ankauf von 20 Hektar Wald durch die Gemeinde verhindern zu wollen. Nach Angaben Bürgermeister Hoffmanns soll damit die Finanzlage des defizitären Landesverbandes Lippe gestärkt werden. Ob der Kauf zustande kommt, ist noch ungewiss.
Nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates berät der Ältestenrat den Bürgermeister in organisatorischen Fragen der Tagesordnung die Abläufe des Rates und der beschließenden Ausschüsse. Der Ältestenrat befasst sich nicht mit Themen, die laut Zuständigkeitsordnung des Gemeinderates einem der Ausschüsse oder dem Rat zugeordnet sind. Der Ältestenrat tagt nicht-öffentlich. Damit sind seine Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Gemeinderat und seine Ausschüsse tagen öffentlich, legt die Gemeindeordnung in Paragraph 48 fest. Die Tagesordnungen für die Sitzungen des Rates müssen bekannt gegeben, die der Ausschüsse in geeigneter Weise vom Bürgermeister der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Der Unterschied zwischen „bekannt geben“ und „mitteilen“ liegt in formalen Verfahrensfragen.
Grundsätzlich öffentlich
In der Geschäftsordnung darf die Gemeinde die Öffentlichkeit bei bestimmten Angelegenheiten ausschließen. Dazu gehören Personalangelegenheiten, aber auch der Erwerb, die Veräußerung, die Miete, Pacht von Grundstücken durch die Gemeinde „oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Gemeinde Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Gemeinde solche Rechte Dritten verschafft“.
Die Erörterung von Planungsabsichten, die sich auf Grundstückswerte auswirken, Auftragsvergaben oder Angelegenheiten der zivilen Verteidigung sowie sogenannte Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten sollen auch nicht-öffentlich verhandelt werden. Dabei geht es meist um Stundungen oder Niederschlagung von Forderungen durch die Gemeinde. Zuletzt sollen Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters nicht-öffentlich verhandelt werden.
Kreis mahnte die Gemeinde
Die Geschäftsordnung legt eine Einschränkung fest. Wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten, müssen diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung verhandelt werden.
Immer wieder werden im nicht-öffentlichen Teil der Sitzungen des Rates und des Hochbau- und Planungsausschusses Bauvoranfragen und Bauanträge unter dem Sammelpunkt „Städtebauliche Anfragen“ besprochen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln von 1985 darf die Öffentlichkeit von der Behandlung von Bauvoranfragen und Bauanträgen allerdings nicht ausgeschlossen werden. Vorbescheide und Baugenehmigungen seien Verwaltungsakte, die ausschließlich objektbezogen seien. „Baurecht bezieht sich aufs Grundstück“, erläutert Michael Harte von der Kommunalaufsicht des Kreises Lippe schon vor gut sechs Jahren gegenüber der Lippischen Landeszeitung.
Kaum Information der Öffentlichkeit
Geändert hat sich in Leopoldshöhe seitdem nichts, obwohl die Kommunalaufsicht des Kreises damals schon feststellte, dass Bauanträge und Bauvoranfragen grundsätzlich öffentlich zu behandeln sind. Baugenehmigungen seien nur Berechtigungen. Sie enthielten keine Verpflichtungen. Deswegen seien Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht möglich, schreibt Arno Berning, Dozent für Kommunalrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, in einem Kommentar, der sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bezieht.
Nach der Geschäftsordnung des Rates muss die Gemeinde über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse die Öffentlichkeit in geeigneter Weise unterrichten. Der Bürgermeister kann die Beschlüsse in öffentlicher Sitzung verlesen und den Wortlaut im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich machen.
Außerhalb der Ratssitzungen darf nur der Bürgermeister über die vom Rat gefassten Beschlüsse berichten. Die Geschäftsordnung legt fest, dass das auch ausdrücklich für die in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gilt, es sei denn, der Rat beschließt im Einzelfall etwas anderes. In Leopoldshöhe wird so gut wie nie über Beschlüsse in nicht-öffentlichen Sitzungen berichtet.