Infektionszahl stabil

Beschränkungen für private Feiern

Leopoldshöhe (ted). In der Großgemeinde gibt es nach Mitteilung des Kreises Lippe seit zwei Tagen keine aktive Corona-Infektionen. 34 Menschen waren oder sind infiziert, 31 sind genesen, drei sind an Covid-19 verstorben. Im Kreis Lippe gibt es jetzt 1.006 bestätigte Coronafälle, damit sind seit vorgestern sechs weitere Infektionen bekannt. 923 Personen sind wieder genesen. 31 Personen sind verstorben. Aktuell sind 52 Personen in Lippe nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. Seit dem 6. März wurden bisher 20.643 Abstriche von mobilen Teams und im Diagnostikzentrum genommen.

Im Familienzentrum Barntrup gab es keine weiteren Coronafälle mehr, die Quarantäne ist für alle Betroffenen aufgehoben. Der Regelbetrieb ist somit wieder möglich. Auch in der Kita Kleine Strolche in Lage-Müssen sind alle aus der Quarantäne entlassen.

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Es gibt neue Regelungen für Weihnachtsmärkte und private Feiern.

Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem auch für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Außerdem muss bei falschen Angaben auf Rückverfolgungslisten in Gaststätten ein Bußgeld von 250 Euro gezahlt werden.

Statistik der Coronafälle, Stand 2. Oktober 2020
bestätigte
Infektionen
wieder
genesen
Tote
Lippe100692231
Augustdorf2822 
Bad Salzuflen1981789
Barntrup16142
Blomberg6664 
Detmold1901784
Dörentrup1212 
Extertal27243
Horn-Bad Meinberg1081042
Kalletal3131 
Lage86681
Lemgo1081015
Leopoldshöhe34313
Lügde1111 
Oerlinghausen52481
Schieder-Schwalenberg3030 
Schlangen971

Neue Regeln gegen die Pandemie

Treffen im öffentlichen Raum

  • Es dürfen maximal zehn Personen zusammentreffen.
  • Mehr Personen dürfen zusammentreffen, wenn sie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind.
  • Mehr Personen dürfen zusammentreffen, wenn sie aus maximal zwei häuslichen Gemeinschaften kommen.
  • Mehr Personen dürfen auch zusammenkommen, wenn es um die Begleitung von Minderjährigen, Unterstützungsbedürftigen oder festen Gruppen von Kindern, die ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen (zum Beispiel in Kindertagesstätten) geht.
  • Mehr als zehn Personen dürfen es auch sein, wenn zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen vorliegen.
  • Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind unzulässig.
  • Ausnahmen gelten für die Benutzung von Bus und Bahn, für die nach der Verordnung zulässge Versammlungen, zulässige sport…