Erweiterte Schutzmaßnahmen
Kreis Lippe. Für den Kreis Lippe werden erweiterte Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus erlassen. Das teilt der Kreis Lippe mit. In der im Kreisblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung wird ein Stufenmodell festgelegt, nach dem unterschiedliche Maßnahmen je nach Inzidenzwert im Kreisgebiet oder auch für einzelne Städte und Gemeinden angeordnet werden. Dabei sind für die 7-Tages-Inzidenz Grenzwerte von 100, 200 und 300 vorgesehen.
Für die Vorschläge des Kreises Lippe hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Zustimmung erteilt. Grund sind die zuletzt stark steigenden Infektionszahlen im Kreis Lippe mit einer nachhaltigen und signifikanten Sieben-Tages-Inzidenz deutlich über 100. „Innerhalb kurzer Zeit ist das Infektionsgeschehen in Lippe wieder deutlich dynamischer geworden. Mir ist bewusst, dass die erweiterten Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe nochmal teils harte Einschnitte in den Lebensalltag bedeuten. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass es bei allem darum geht, das wichtigste zu schützen, das wir haben: Die Gesundheit der Menschen in Lippe“, erklärt Landrat Axel Lehmann. Die Allgemeinverfügung ist im Kreisblatt Nr. 21 unter www.kreis-lippe.de/kreisblatt zu finden.
Wann treten die Schutzmaßnahmen in Kraft?
Für das gesamte Kreisgebiet treten ab Donnerstag, 25. März, die genannten Schutzmaßnahmen für eine Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 100 in Kraft.
Für die Überschreitung der Sieben-Tages Inzidenz von 200 treten ab Donnerstag, 25. März, für Augustdorf, Barntrup, Kalletal, Lage und Schieder-Schwalenberg zusätzlich die Schutzmaßnahmen ab einer Inzidenz von 200 in Kraft.
Für die Anordnung erweiterter Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet oder auch für einzelne Städte und Gemeinden gilt: Zunächst wird im Kreisblatt festgestellt, dass die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet oder auch in einer einzelnen Stadt oder Gemeinde nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100, 200 oder 300 liegt. Wird eine solche Überschreitung im Kreisblatt festgestellt, treten die Schutzmaßnahmen automatisch am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt für das Kreisgebiet oder die betroffene Stadt oder Gemeinde in Kraft.
Die Anordnung von erweiterten Schutzmaßnahmen wird fortlaufend überprüft. Wird die Sieben-Tages-Inzidenz an sieben aufeinander folgenden Tagen nachhaltig und signifikant unterschritten, ist beabsichtigt, die angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufzuheben. Hierzu wird das Einvernehmen mit dem MAGS hergestellt. Außerdem ist für die Aufhebung der erweiterten Schutzmaßnahmen erforderlich, dass im Kreisblatt die nachhaltige und signifikante Unterschreitung des Inzidenzwerts festgestellt wird. Liegt eine entsprechende Feststellung im Kreisblatt vor, treten die Schutzmaßnahmen am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt wieder außer Kraft.
Schutzmaßnahmen bei einer kreisweiten Sieben-Tages-Inzidenz über 100
Folgende Maßnahmen gelten ab Donnerstag, 25. März 2021, da der Inzidenzwert von 100 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:
Treffen im öffentlichen Raum
Bei Treffen im öffentlichen Raum ist nur das Zusammentreffen eines Hausstands mit einer Person eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch insgesamt fünf Personen, erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.
Gottesdienste
Den Kirchen und Religionsgemeinschaften wird im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens empfohlen, auf Präsenzveranstaltungen zu verzichten. Zusätzlich wird für die Durchführung von Präsenzgottesdiensten eine Personenobergrenze angeordnet: So darf sich pro zehn Quadratmeter nur ein Besucher im Gottesdienstraum aufhalten, keinesfalls darf bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Personenobergrenze von 100 Personen überschritten werden. Darüber hinaus gilt, dass die Zusammenkünfte höchstens 90 Minuten dauern dürfen.
Bei Zusammenkünften außerhalb geschlossener Räume gilt die Personenobergrenze von 250 Personen.
Schutzmaßnahmen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz über 200
Diese Maßnahmen können nicht nur angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 200 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird. Dies gilt auch, wenn einzelne Städte und Gemeinden den Inzidenzwert von 200 überschreiten. Dann gelten die Maßnahmen für das Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Konkret gelten diese Maßnahmen ab Donnerstag, 25. März 2021, für Augustdorf, Barntrup, Kalletal, Lage und Schieder-Schwalenberg:
Treffen im privaten Raum
Bei Treffen im privaten Raum ist nur das Zusammentreffen eines Hausstands mit einer Person eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch insgesamt fünf Personen, erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.
Ausnahmen hiervon gelten für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Diese Regelung findet außerdem keine Anwendung bei der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender.
Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tages-Inzidenz über 300
Folgende Maßnahmen können angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 300 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:
Ausgangssperre
In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr am folgenden Morgen gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Ausnahmen hiervon gelten, wenn triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe sind insbesondere der Weg zur Schule, Arbeit, Kindertagesstätte, Arzt, die Unterstützung Hilfsbedürftiger, die Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren und zwingend notwendige Jagdhandlungen bei Wildunfällen.