Informationen zum Coronavirus (Stand: 27.04.2021)

In Leopoldshöhe gibt es heute eine neue Corona-Infektion, der Inzidenzwert in Lippe beträgt 155,1

Kreis Lippe/Leopoldshöhe (ED). Der Inzidenzwert in Leopoldshöhe beträgt 196,0. Er ist im Vergleich zum Sonntag (202,1) deutlich gesunken. Der R-Wert für Leopoldshöhe beträgt 0,53. Die Zahl der Todesfälle ist mit elf unverändert. Es gibt 115 aktiv Infizierte in Leopoldshöhe, das sind vier weniger als am Sonntag.

Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 15.484 bestätigte Coronafälle, damit sind 22 weitere Infektionen bekannt, teilt der Kreis Lippe mit. 367 Personen sind verstorben, die Zahl ist um zwei gestiegen. Aktuell sind 1.555 aktive Coronafälle in Lippe bekannt, das sind 10 weniger als am Sonntag. 13.562 Personen sind als wieder genesen in der Statistik erfasst.

Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 155,1 ist also im Vergleich zum Vortag (157,1) weiter gesunken. Es ist der fünfte Tag unter 165,0.

Statistik der Coronafälle Stand: 27. April 2021


bestätigte
Infektionen
/ Vortag

wieder
genesen
/ Vortag

Tote
/ Vortag
Lippe15.484/ 15.46213.562 / 13.530367 / 365
Augustdorf799 / 798736 / 73611/ 11
Bad Salzuflen2.715 / 2.7142.312 / 2.30263 / 63
Barntrup354 / 354304 / 3048 / 8
Blomberg723 / 721682 / 68222 / 22
Detmold3.365 / 3.3582.946 / 2.94267 / 65
Dörentrup167 / 167154 / 1525 / 5
Extertal297 / 296234 / 23212 / 12
Horn-Bad Meinberg735 / 733646 / 64420 / 20
Kalletal496 / 496450 / 45025 / 25
Lage2.082 / 2.0821.858 / 1.85440 / 40
Lemgo1.699/ 1.6961.545/ 1.54550 / 50
Leopoldshöhe672 /671546 / 54111 / 11
Lügde205 / 205162 / 1617 / 7
Oerlinghausen582 / 581492 / 49011 / 11
Schieder-Schwalenberg353 / 351310 / 31010 /10
Schlangen239 / 238185 / 1855 / 5

Eine Übersicht

Was gilt bei einer Inzidenz ab 100:

  • Wer keinen im Gesetz genannten Grund hat, darf sich von 22 bis 5 Uhr außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes nicht mehr aufhalten. Alleine Sport treiben ist zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt.
  • In Bussen, Bahnen und Taxen muss eine Maske getragen werden. Die Fahrzeuge sollen höchstens bis zu Hälfte ausgelastet werden.
  • In Geschäften des sogenannten erweiterten täglichen Bedarfs (Supermärkte und ähnliche) ist die Kundenzahl abhängig von der Größe begrenzt. Kunden müssen Maske tragen. Diese Regelung gilt jetzt auch.
  • Im übrigen Einzelhandel gilt Terminshopping mit Maske.
  • Privat darf ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person zusammenkommen, öffentlich wie in der eigenen Wohnung. Ausnahmen gibt es für das Umgangsrecht. Bei Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
  • Sport in der Gruppe darf nur im Freien ausgeübt mit maximal zwei Personen oder mit den Menschen aus dem eigenen Haushalt. Kontaktloser Gruppensport ist für Kinder unter 14 Jahren in Gruppen zu fünft möglich.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit einem negativen Test, nicht älter als 24 Stunden, besucht werden.
  • Die Gastronomie ist geschlossen. Lieferdienste sind möglich. Gaststätten dürfen für Fernfahrer, die beruflich unterwegs sind, öffnen.
  • Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sind mit FPP2-Maske erlaubt. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege möchte, benötigt zusätzlich einen negativen Corona-Schnelltest.
  • In Schulen muss zweimal in der Woche ein Selbsttest gemacht werden. Es muss in den Wechselunterricht gegangen werden.
  • Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das jetzt tun, wenn keine privaten Gründe dagegensprechen. Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern Homeoffice anbieten, wenn es betrieblich möglich ist. Das dürfte jeden Bürojob betreffen.

Was gilt außerdem bei einer Inzidenz ab150:

  • Die Geschäfte des Einzelhandels, die nicht zu denen des sogenannten erweiterten täglichen Bedarfs (Supermärkte und ähnliche) gehören, müssen schließen. Das Abholen bestellter Waren bleibt möglich.

Was gilt außerdem bei einer Inzidenz ab 165:

  • Bei einer Inzidenz über 165 an drei aufeinander folgenden Tagen müssen die Schulen in den Distanzunterricht gehen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Ab einer Inzidenz von 165 müssen auch die Kindertageseinrichtungen und ähnliche Betreuungsangebote schließen. Unter welchen Bedingungen eine Notbetreuung zulässig ist, ist noch unklar. Das muss das Land regeln.

Die Regelungen treten dann außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter die jeweils geltenden Werte von 100, 150 oder 165 gesunken ist.