In Leopoldshöhe gibt es heute zwei neue Corona-Infektionen. Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 29,6
Kreis Lippe/Leopoldshöhe (ED). Der Inzidenzwert in Leopoldshöhe beträgt 18,4. Er ist im Vergleich zum Vortag (6,1) gestiegen. Der R-Wert beträgt 3,0. Die Zahl der Todesfälle ist mit 15 unverändert. Es gibt drei aktiv Infizierte in Leopoldshöhe.
Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 17.473 bestätigte Coronafälle, teilt der Kreis Lippe mit. Die Zahl im Vergleich zum Vortag um 17 gestiegen. 396 Personen sind verstorben. Aktuell sind 16.893 genesen in der Statistik erfasst.
Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 29,6. Er ist im Vergleich zum Vortag (27,6) gestiegen. Seit Montag, 26. Juli gelten im Kreis Lippe die Maßnahmen der Inzidenzstufe 1.
Statistik der Coronafälle Stand: 7. August 2021
bestätigte Infektionen / Vortag | wieder genesen / Vortag | Tote / Vortag | |
Lippe | 17.473 / 17.456 | 16.893 / 16.887 | 396 / 396 |
Augustdorf | 972 / 972 | 944/ 942 | 13/ 13 |
Bad Salzuflen | 3.223 / 3.221 | 3.107 / 3.104 | 69 / 69 |
Barntrup | 387 / 387 | 378 / 378 | 8 / 8 |
Blomberg | 756 / 754 | 726 / 726 | 24 / 24 |
Detmold | 3.715 / 3.710 | 3.595 / 3.594 | 71 / 71 |
Dörentrup | 181 / 181 | 174 / 174 | 6 / 6 |
Extertal | 319 / 319 | 306 / 306 | 13 / 13 |
Horn-Bad Meinberg | 847 / 845 | 816 / 816 | 20 / 20 |
Kalletal | 542 / 542 | 504 / 504 | 27 / 27 |
Lage | 2.258/ 2.257 | 2.208 / 2.208 | 42 / 42 |
Lemgo | 1.868 / 1.867 | 1.805 1.805 | 51 / 51 |
Leopoldshöhe | 813 / 811 | 795 / 795 | 15 / 15 |
Lügde | 228 / 227 | 217 / 217 | 7 / 7 |
Oerlinghausen | 667 / 667 | 651/ 651 | 13 / 13 |
Schieder-Schwalenberg | 400 / 399 | 383/ 383 | 10 /10 |
Schlangen | 297 / 297 | 284 / 284 | 7 / 7 |
Die Landesinzidenzstufe 1 setzt im gesamten Land seit Montag, 26. Juli folgende Schutzmaßnahmen wieder in Kraft:
- Generelle Maskenpflicht in Innenräumen: Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch wieder in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss wieder mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Ausnahmen gelten in Stufe 1 bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen für Geimpfte, Genesene und Getestete und – auch ohne Test – in Bibliotheken und der Gastronomie.
- Für den Einzelhandel gilt wieder eine Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene zehn Quadratmeter.
- Bei Versammlungen und Veranstaltungen muss wieder die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer gewährleistet werden.
- In der Gastronomie müssen die Beschäftigten mit Kundenkontakt wieder regelmäßig einen Test machen und eine Maske tragen.
- Bei Großveranstaltungen mit mehr als 500 Personen (Sport, Kultur, Bildung) und für Freizeiteinrichtungen mit mehr als 2.000 Besuchern pro Tag gelten insgesamt die Schutzmaßnahmen der lokalen Inzidenzstufe 1.
- Volks- und Schützenfeste, Tagungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden und der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen sind bis zum 27. August 2021 untersagt.
Allgemeine Regeln
Alle Maßnahmen, die in Lippe gelten, können auch unter www.kreis-lippe.de/corona nachgelesen werden und im Detail in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. In Lippe gilt weiterhin die Allgemeinverfügung zum Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Plätzen, ebenfalls einzusehen unter www.kreis-lippe.de/corona.
Welche Nachweise benötigen Geimpfte?
- Impfpass im Original, je nach Impfstoff sind ein oder zwei Impfungen eingetragen. Seit der letzten müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Welche Nachweise benötigen Genesene?
- Nachweis eines positiven PCR-Tests oder einen anderen Nukleinsäurenachweis (Laborergebnis). Der muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
- Quarantänebescheinigung, auf der steht, dass man infiziert war. Quarantänebescheinigungen von Kontaktpersonen gelten nicht.
Was brauchen Getestete?
- Einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden, keine Selbsttests.
Testung nach Urlaubsrückkehr
Mit der Änderung der Corona-Schutzverordnung am 9. Juli 2021 tritt folgende Regelung als § 7 Absatz 3 der Verordnung in Kraft:
(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.
Das Gesundheitsministerium hat diese Regelung eingeführt, weil gerade in den Sommermonaten der Urlaub – egal ob zuhause, im Inland oder im Ausland – regelmäßig mit zahlreichen Kontakten zu Menschen verbunden ist, die man sonst nicht oder nicht so intensiv trifft. In diesem Punkt unterscheidet sich Urlaub (in der Regel) von Dienstreisen oder Homeoffice-Situationen, die keine Testpflicht auslösen.
Angesichts zahlreicher Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen und der sich ausbreitenden ansteckenderen Delta-Variante bergen diese Kontakte auch bei niedrigen Infektionszahlen ein Infektionsrisiko, das nach dem Urlaub nicht in die Belegschaften der Betriebe hineingetragen werden darf. Denn hier könnte dann schnell eine weitere Verbreitung erfolgen. Die Testung nach dem Urlaub ist daher eine wichtige Schutzmaßnahme und auch ein Zeichen der Solidarität gegenüber den Kolleginnen und Kollegen!
Als Test sind neben den kostenlosen Bürgertestungen auch die beaufsichtigten Beschäftigtentestungen (per „Selbsttest“) im Betrieb ausreichend. Beide Varianten sind für die Beschäftigten kostenfrei und niedrigschwellig verfügbar und daher nur eine sehr geringe Belastung.
Damit alle Beschäftigten und Arbeitgeber die neue Regelung einfach und schnell umsetzen können, hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Wann greift die Testpflicht?
Die Testpflicht greift für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich o.ä. fünf Werktage oder länger nicht im Betrieb waren.
Wer zum Beispiel wegen Teilzeit/Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Das heißt: die Testung greift immer dann, wenn man eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht im Betrieb war.
Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruht.
Wer muss sich testen lassen?
Wie in allen anderen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immunisiert“) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seine Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann natürlich auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen.
Warum gilt die Testpflicht für alle Beschäftigten?
Reisetätigkeiten begünstigen eine Virusausbreitung. Und jeder Urlaub – egal wo, auch zuhause – ist bei einer „generalisierenden“ Betrachtung mit mehr Kontakten verbunden als die normale Arbeitszeit.
Zudem soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte sich nicht offenbaren müssen, was sie im Urlaub gemacht haben und wo sie im Urlaub waren. Solche Aussagen wären auch nicht zu kontrollieren.
Welche Tests werden verlangt?
Entweder ein maximal 48 Stunden alter Negativtestnachweis aus Bürgertestung/ Einrichtungstestung etc. oder eine „beaufsichtigte“ Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb. Hierzu kann einer der zwei wöchentlichen Tests verwendet werden, die den Beschäftigten grundsätzlich ohnehin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.
Wann muss der Test erfolgen/vorliegen?
Am ersten Arbeitstag in Präsenz im Betrieb oder bei Kunden. Startet man nach dem Urlaub im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Arbeitstag ohne Homeoffice.
Welche Pflichten haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber?
Sie müssen die Testvorlage kontrollieren; dies kann zentral oder z.B. durch Vorgesetzte etc. erfolgen. Entscheidend ist, dass die Betriebe den Behörden bei Überprüfungen ihr Kontrollsystem darstellen können.
Wichtig: Bei der Festlegung entsprechender Verfahren im Betrieb sind die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu beachten!
Die Pflicht zur Bereitstellung der kostenlosen Selbsttests ergibt sich schon aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Wie ist der Umgang mit „Testverweigerinnen/Testverweigerern“?
Zunächst sollten Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – sinnvollerweise auch unter Einbeziehung von Betriebs- und Personalräten – versuchen, die Beschäftigten vom dringenden Erfordernis eines Tests zu überzeugen.
Bleibt es bei der Testverweigerung, prüfen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, ob Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten erforderlich sind. Das können z.B. für die ersten Tage isolierte Arbeitsplätze etc. sein.
Eine „zwangsweise“ Durchsetzung der Testungen und Ahndung von Verstößen liegt aber in der Zuständigkeit der Ordnungsämter.
Diese können von den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern informiert werden und dann die Testung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchsetzen. Wenn „Testverweigerinnen/Testverweigerer“ nicht durch Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb „gesichert“ werden können, kann eine solche Meldung auch der Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten dienen.
Wer den Test verweigert, kann daraus aber jedenfalls keine eigenen Ansprüche, wie etwa ein „Recht auf Homeoffice“ ableiten.