In Leopoldshöhe gibt es heute keine neue Corona-Infektion. Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 16,7
Kreis Lippe/Leopoldshöhe (ED). Der Inzidenzwert in Leopoldshöhe beträgt 36,9. Er ist im Vergleich zum Vortag (36,9) unverändert. Der R-Wert beträgt 6,0. Die Zahl der Todesfälle ist mit 15 unverändert. Es gibt sieben aktiv Infizierte in Leopoldshöhe.
Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 17.294 bestätigte Coronafälle, teilt der Kreis Lippe mit. Die Zahl im Vergleich zum Vortag um drei gestiegen. 393 Personen sind verstorben, die Zahl ist im Vergleich zum Vortag unverändert. Aktuell sind 96 aktive Coronafälle in Lippe bekannt. 16.805 Personen sind als wieder genesen in der Statistik erfasst.
Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 16,7. Er ist im Vergleich zum Vortag (17,8) gesunken.
Statistik der Coronafälle Stand: 23. Juli 2021
bestätigte Infektionen / Vortag | wieder genesen / Vortag | Tote / Vortag | |
Lippe | 17.294 / 17.291 | 16.805 / 16.799 | 393 / 393 |
Augustdorf | 957 / 957 | 934/ 932 | 13/ 13 |
Bad Salzuflen | 3.181 / 3.180 | 3.077 / 3.075 | 67 / 67 |
Barntrup | 387 / 387 | 377 / 376 | 8 / 8 |
Blomberg | 750 / 750 | 724 / 724 | 24 / 24 |
Detmold | 3.660 / 3.658 | 3.578 / 3.578 | 70 / 70 |
Dörentrup | 180 / 180 | 172 / 172 | 6 / 6 |
Extertal | 319 / 319 | 306 / 306 | 13 / 13 |
Horn-Bad Meinberg | 836 / 836 | 816 / 816 | 20 / 20 |
Kalletal | 531 / 531 | 504 / 504 | 27 / 27 |
Lage | 2.251 / 2.251 | 2.205 / 2.205 | 42 / 42 |
Lemgo | 1.854 / 1.854 | 1.801 1.801 | 51 / 51 |
Leopoldshöhe | 810 / 810 | 788 / 788 | 15 / 15 |
Lügde | 224 / 224 | 217 / 217 | 7 / 7 |
Oerlinghausen | 666 / 666 | 651/ 651 | 13 / 13 |
Schieder-Schwalenberg | 396 / 396 | 378/ 377 | 10 /10 |
Schlangen | 292 / 292 | 277 / 277 | 7 / 7 |
Was seit Dienstag, 20. Juli 2021, gilt
Kontaktbeschränkungen
- Keine Beschränkungen.
- Mindestabstände als Empfehlung.
Außerschulische Bildung
- Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
- bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0 bis 10 ist.
Kinder- und Jugendarbeit
- Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots.
- Ansonsten keine Einschränkungen mehr.
Kultur
- Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen;
- bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
- Ab 5000 Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.
- Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske).
- Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig.
Sport
- Sportausübung ohne Beschränkungen.
- Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
- Bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
- Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.
Freizeit
- Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag.
- Keine Beschränkungen, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
- Dann auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test.
Diskotheken und Clubs
- Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
- sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit
- es muss ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein. Dieses muss insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und den Umfang von zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht regeln.
Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient
- Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
- Maskenpflicht bleibt bestehen.
Messen und Märkte
- Wegfall sämtlicher Beschränkungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
Sitzungen, Tagungen und Kongresse
- Keine Beschränkungen.
Private Veranstaltungen ( ausgenommen Partys und ähnliche Feiern)
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) Testpflicht für nicht immunisierte Personen, dann keine Beschränkungen.
- Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.
Partys und ähnliche Feiern
- Wie private Veranstaltungen.
Große Festveranstaltungen
- Mit Test erlaubt, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
Gastronomie
- Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen;
- Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske.
Beherbergung und Tourismus
- Kontaktnachver-folgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10.
Allgemeine Regeln
Alle Maßnahmen, die in Lippe gelten, können auch unter www.kreis-lippe.de/corona nachgelesen werden und im Detail in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. In Lippe gilt weiterhin die Allgemeinverfügung zum Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Plätzen, ebenfalls einzusehen unter www.kreis-lippe.de/corona.
Welche Nachweise benötigen Geimpfte?
- Impfpass im Original, je nach Impfstoff sind ein oder zwei Impfungen eingetragen. Seit der letzten müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Welche Nachweise benötigen Genesene?
- Nachweis eines positiven PCR-Tests oder einen anderen Nukleinsäurenachweis (Laborergebnis). Der muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
- Quarantänebescheinigung, auf der steht, dass man infiziert war. Quarantänebescheinigungen von Kontaktpersonen gelten nicht.
Was brauchen Getestete?
- Einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden, keine Selbsttests.
Testung nach Urlaubsrückkehr
Mit der Änderung der Corona-Schutzverordnung am 9. Juli 2021 tritt folgende Regelung als § 7 Absatz 3 der Verordnung in Kraft:
(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.
Das Gesundheitsministerium hat diese Regelung eingeführt, weil gerade in den Sommermonaten der Urlaub – egal ob zuhause, im Inland oder im Ausland – regelmäßig mit zahlreichen Kontakten zu Menschen verbunden ist, die man sonst nicht oder nicht so intensiv trifft. In diesem Punkt unterscheidet sich Urlaub (in der Regel) von Dienstreisen oder Homeoffice-Situationen, die keine Testpflicht auslösen.
Angesichts zahlreicher Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen und der sich ausbreitenden ansteckenderen Delta-Variante bergen diese Kontakte auch bei niedrigen Infektionszahlen ein Infektionsrisiko, das nach dem Urlaub nicht in die Belegschaften der Betriebe hineingetragen werden darf. Denn hier könnte dann schnell eine weitere Verbreitung erfolgen. Die Testung nach dem Urlaub ist daher eine wichtige Schutzmaßnahme und auch ein Zeichen der Solidarität gegenüber den Kolleginnen und Kollegen!
Als Test sind neben den kostenlosen Bürgertestungen auch die beaufsichtigten Beschäftigtentestungen (per „Selbsttest“) im Betrieb ausreichend. Beide Varianten sind für die Beschäftigten kostenfrei und niedrigschwellig verfügbar und daher nur eine sehr geringe Belastung.
Damit alle Beschäftigten und Arbeitgeber die neue Regelung einfach und schnell umsetzen können, hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Wann greift die Testpflicht?
Die Testpflicht greift für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich o.ä. fünf Werktage oder länger nicht im Betrieb waren.
Wer zum Beispiel wegen Teilzeit/Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Das heißt: die Testung greift immer dann, wenn man eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht im Betrieb war.
Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruht.
Wer muss sich testen lassen?
Wie in allen anderen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immunisiert“) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seine Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann natürlich auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen.
Warum gilt die Testpflicht für alle Beschäftigten?
Reisetätigkeiten begünstigen eine Virusausbreitung. Und jeder Urlaub – egal wo, auch zuhause – ist bei einer „generalisierenden“ Betrachtung mit mehr Kontakten verbunden als die normale Arbeitszeit.
Zudem soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte sich nicht offenbaren müssen, was sie im Urlaub gemacht haben und wo sie im Urlaub waren. Solche Aussagen wären auch nicht zu kontrollieren.
Welche Tests werden verlangt?
Entweder ein maximal 48 Stunden alter Negativtestnachweis aus Bürgertestung/ Einrichtungstestung etc. oder eine „beaufsichtigte“ Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb. Hierzu kann einer der zwei wöchentlichen Tests verwendet werden, die den Beschäftigten grundsätzlich ohnehin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.
Wann muss der Test erfolgen/vorliegen?
Am ersten Arbeitstag in Präsenz im Betrieb oder bei Kunden. Startet man nach dem Urlaub im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Arbeitstag ohne Homeoffice.
Welche Pflichten haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber?
Sie müssen die Testvorlage kontrollieren; dies kann zentral oder z.B. durch Vorgesetzte etc. erfolgen. Entscheidend ist, dass die Betriebe den Behörden bei Überprüfungen ihr Kontrollsystem darstellen können.
Wichtig: Bei der Festlegung entsprechender Verfahren im Betrieb sind die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu beachten!
Die Pflicht zur Bereitstellung der kostenlosen Selbsttests ergibt sich schon aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Wie ist der Umgang mit „Testverweigerinnen/Testverweigerern“?
Zunächst sollten Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – sinnvollerweise auch unter Einbeziehung von Betriebs- und Personalräten – versuchen, die Beschäftigten vom dringenden Erfordernis eines Tests zu überzeugen.
Bleibt es bei der Testverweigerung, prüfen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, ob Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten erforderlich sind. Das können z.B. für die ersten Tage isolierte Arbeitsplätze etc. sein.
Eine „zwangsweise“ Durchsetzung der Testungen und Ahndung von Verstößen liegt aber in der Zuständigkeit der Ordnungsämter.
Diese können von den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern informiert werden und dann die Testung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchsetzen. Wenn „Testverweigerinnen/Testverweigerer“ nicht durch Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb „gesichert“ werden können, kann eine solche Meldung auch der Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten dienen.
Wer den Test verweigert, kann daraus aber jedenfalls keine eigenen Ansprüche, wie etwa ein „Recht auf Homeoffice“ ableiten.