Informationen zum Coronavirus (Stand: 10.06.2021)

In Leopoldshöhe gibt es heute keine neue Corona-Infektion, der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 20,4

Kreis Lippe/Leopoldshöhe (ED). Der Inzidenzwert in Leopoldshöhe beträgt 0. Er ist im Vergleich zum Vortag (12,3) gesunken. Der R-Wert für Leopoldshöhe beträgt ebenfalls 0. Die Zahl der Todesfälle ist mit 13 gleich geblieben. Es gibt 22 aktiv Infizierte, das sind zwei weniger als am Vortag.

Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 17.078bestätigte Coronafälle, damit sind acht weitere Infektionen bekannt, teilt der Kreis Lippe mit. 387 Personen sind verstorben, die Zahl ist im Vergleich zum Vortag gleich geblieben. Aktuell sind 266 aktive Coronafälle in Lippe bekannt, das sind 20 weniger als am Vortag. 16.425 Personen sind als wieder genesen in der Statistik erfasst.

Der Inzidenzwert für den Kreis Lippe beträgt 20,4. Er ist im Vergleich zum Vortag (25,6) gesunken. Es ist der siebte Tag ( fünfte Werktag) mit einem Inzidenzwert unter 35. Es ist mit einer Feststellung der Inzidenzstufe 1 am Wochenende zu rechnen.

Statistik der Coronafälle Stand: 10. Juni 2021


bestätigte
Infektionen
/ Vortag

wieder
genesen
/ Vortag

Tote
/ Vortag
Lippe17.078/ 17.07016.425 / 16.397387 / 387
Augustdorf931 / 930891/ 88913/ 13
Bad Salzuflen3.124 / 3.1232.997 / 2.99166 / 66
Barntrup383 / 383366 / 3668 / 8
Blomberg745 / 745717 / 71724 / 24
Detmold3.626 / 3.6263.505 / 3.50069 / 69
Dörentrup178 / 178171 / 1716 / 6
Extertal318 / 318304 / 30413 / 13
Horn-Bad Meinberg835 / 835801 / 80120 / 20
Kalletal529 / 529497 / 49627 / 27
Lage2.235 / 2.2342.177 / 2.17342 / 42
Lemgo1.828/ 1.8241.752 1.75151 / 51
Leopoldshöhe800 /800765 / 76313 / 13
Lügde221 / 221211 / 2117 / 7
Oerlinghausen662 / 661634/ 63112 / 12
Schieder-Schwalenberg381 / 381369/ 36710 /10
Schlangen282 / 282267 / 2636 / 6

Kreis Lippe verzichtet auf Verlängerung von Allgemeinverfügungen

Die beiden Allgemeinverfügungen des Kreises Lippe mit weiteren Corona-Schutzmaßnahmen zu Gottesdiensten und privaten Zusammenkünften sowie zur Maskenpflicht auf Straßen und öffentlichen Plätzen in Lippe sind Montag, 7. Juni, ausgelaufen. Aufgrund der aktuellen Corona-Lage mit kreisweit rückläufigen Inzidenzwerten wird der Kreis Lippe die Allgemeinverfügungen weder anpassen noch verlängern.

Die Regelungen und Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen sind weiterhin in Kraft. Im Kreis Lippe gelten aktuell die Schutzmaßnahmen innerhalb der Inzidenzstufe 2 (Inzidenzwert zwischen unter 50 und über 35). Damit verbunden sind beispielsweise auch detaillierte Regelungen für die Beschränkung von Kontakten oder wann Personen eine Maske tragen müssen. Damit bleiben Schutzmaßnahmen bestehen, auch wenn die speziellen Regelungen, die der Kreis Lippe in den Verfügungen geregelt hat, nun auslaufen.

Eine Übersicht, welche Schutzmaßnahmen aktuell in Lippe gelten, sind im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden.

Gültige Regelungen für den Kreis Lippe – Inzidenzstufe 2

Kontaktbeschränkungen

  • Zusammentreffen im öffentlichen Raum sind ohne Personenbegrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten. Außerdem sind Treffen für bis zu zehn Personen mit Test aus beliebig vielen Haushalten erlaubt.
  • Findet das Treffen ausschließlich zwischen Personen statt, die geimpft oder genesen sind, gilt für dieses Treffen keine Begrenzung der Personen oder der Haushalte.

Außerschulische Bildung

  • Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände, feste Plätze mit Sitzplan
  • Musikunterricht mit Gesang und Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test


Kinder- und Jugendarbeit

  • Angebote innen für 20, außen für 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung, zum Teil mit Test auch innen ohne Maske
  • Verzicht auf das Tragen von Masken für junge Menschen bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesende Personen.

Kultur

  • Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test sowie besonderer Rückverfolgbarkeit
  • Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
  • nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 negativ getesteten Personen, auch mit Gesang und Blasinstrumenten
  • Betrieb von Kultureinrichtungen ohne Terminbuchung

Sport

  • Außen Kontaktsport mit bis zu 25 negativ getesteten Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
  • Innen (einschließlich Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
  • Außen bis zu 1.000 Zuschauer, maximal ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Test, aber besonderer Rückverfolgbarkeit, also Erfassung von Adressen, Namen und Telefonnummer
  • Innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung
  • die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands ist zulässig

Freizeit

  • Öffnung aller Bäder, Saunen, Thermen und ähnlicher Einrichtungen ohne Begrenzung auf die Sportausübung sowie Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
  • Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen
  • Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
  • Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Test
  • wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
  • wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

  • Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmeter bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche

Messen und Märkte

  • Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test sind auch Kirmeselemente zulässig

Tagungen und Kongresse

  • außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test und besonderer Rückverfolgbarkeit

Private Veranstaltungen (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern)

  • mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen sowie mit Test und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

Gastronomie

  • Außengastronomie ohne Test, aber mit einfacher Rückverfolgbarkeit
  • Öffnung von Innengastronomie mit Test, einfacher Rückverfolgbarkeit und Platzpflicht
  • Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Beherbergung und Tourismus

  • auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten
  • volle gastronomische Versorgung für private Gäste in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben
  • touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien für maximal 20 Personen

Körpernahe Dienstleistungen

  • Es gelten dazu weiterhin die üblichen Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Infektionsschutz, Rückverfolgbarkeit und zum Tragen einer medizinischen Maske. Wenn die Kunden zulässigerweise keine Maske tragen, dürfen sie die Dienstleistung nur in Anspruch nehmen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Test darf höchstens 48 Stunden alt sein.

Allgemeine Regeln

Die allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen wie ein Maske tragen, Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin, auch für Genesene und vollständig Geimpfte.

Alle Maßnahmen, die in Lippe gelten, können auch unter www.kreis-lippe.de/corona nachgelesen werden und im Detail in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. In Lippe gilt weiterhin die Allgemeinverfügung zum Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Plätzen, ebenfalls einzusehen unter www.kreis-lippe.de/corona.

Ermittlung der Inzidenzstufen:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw. Folgende Inzidenzstufen sieht die Coronaschutzverordnung vor:

  1. Die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,
  2. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt, und
  3. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.

Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag, nachdem das Land die Werte in einer Allgemeinverfügung festgestellt hat.

Welche Nachweise benötigen Geimpfte?

  • Impfpass im Original, je nach Impfstoff sind ein oder zwei Impfungen eingetragen. Seit der letzten müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Welche Nachweise benötigen Genesene?

  • Nachweis eines positiven PCR-Tests oder einen anderen Nukleinsäurenachweis (Laborergebnis). Der muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
  • Quarantänebescheinigung, auf der steht, dass man infiziert war. Quarantänebescheinigungen von Kontaktpersonen gelten nicht.

Was brauchen Getestete?

  • Einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden, keine Selbsttests.